Begrüssungs Seite
Datenschutzverordnung
Der NRCD e.V. über sich
Satzung + Zuchtordnung
Mitglied werden
Downloads
Ausstellungen
Kontakt
Gästebuch


V E R E I N S S A T Z U N G

Nationaler Rassehunde Club - Deutschland  e.V

Lupinenacker  3 a

21149 Hamburg


§ 1:Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Nationaler Rassehunde Club - Deutschland e.V. (NRCD e.V.)

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Hamburg eingetragen. Unter der Register Nr. 15646

§ 2: Zweck und Aufgaben

a) Der Club erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rasse. Um recht vielen Hundezüchtern und Liebhabern aller Rassen die Möglichkeit zur Weiterzucht zu ermöglichen, hat der NRCD die Aufgabe übernommen, Kynologische Veranstaltungen, Gebrauchshundeprüfungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten.

b) Der Club verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des NRCD.

c) Der Club führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.

d) Der Tätigkeitsbereich des NRCD ist unbegrenzt.

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3: Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben.

b) Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.

c) Familienangehörige von Clubmitgliedern können dem Club als Anschlussmitglied beitreten, sofern Sie mit ihn in häuslicher Gemeinschaft leben. Sie entrichten einen um 50% verminderten Jahresbeitrag.

d) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einreichung eines vollständig ausgefüllten formularmäßigen Aufnahmeantrages bei der Hauptgeschäftsstelle erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. im Falle der Ablehnung brauchen keine Gründe angegeben werden. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, sowie Hundebesitzer, die wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bestraft sind, können keine Mitglieder im NRCD werden.

e) Die Mitgliedskarte, Zwingerurkunde werden dem neuen Mitglied per Nachnahme zugeschickt.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle  erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.

a) wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nicht  oder nicht mehr zutrifft,

b) beim Verstoß gegen die Satzungen des NRCD

c) beim Verstoß gegen die Zucht- und Ausstellungsordnung des NRCD sowie der allgemeinen Tierschutzverordnung,

d) bei Nichtbezahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Vereinskasse, wenn nach Mahnung innerhalb von vier Wochen keine Zahlung erfolgte,

e) oder wenn ein Mitglied das Ansehen des NRCD durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt bzw. Unruhe im Verband stiftet. Scheidet ein Hauptmitglied aus, dann scheiden automatisch alle ihm angeschlossenen Familienmitglieder gleichzeitig aus. Es sei denn, dass eines der Familienmitglieder den schriftlichen Antrag stellt, Hauptmitglied zu werden. das Ergebnis wird dem Betreffenden schriftlich mitgeteilt.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Alle Mitglieder sind innerhalb ihrer Gruppe antragsberechtigt.

b) Alle Mitglieder können zu jedem Amt gewählt werden

c) Die Mitglieder sind Verpflichtet,

d) die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit und regen Versammlungsbesuch der Gliederung zu fördern und alle Bestimmungen des Clubs einzuhalten,

e) die Hundezucht und -haltung ernsthaft und redlich zu betreiben, ihre Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von Krankheiten zu halten und ihre Würfe in das Zuchtbuch des NRCD eintragen zu lassen.

f)  ihren finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber stets pünktlich nachzukommen. Der Jahresbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31.01 eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 6: Organe und Gliederung des

Nationalen Rassehunde Club - Deutschland e.V.

Organe des Clubs sind

1. Die Generalversammlung

     2. Der Vorstand

       a) der erweiterte Vorstand

3.Gliederung des Clubs sind:

       a) der Verband

       b) die Landesgruppen,

       c) die Ortsgruppen,

       d) die Gebrauchshundestaffeln.

4. Vorstand

        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende. Im Innenverhältnis ist der zweite  Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des ersten  Vorsitzenden auszuüben.

5. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

        a) dem ersten Vorsitzenden, ( 1 Präsident )

        b) dem zweiten Vorsitzenden, ( 2 Präsident )

        c) dem Zuchtbuchamtleiter,

        d) dem Richterobmann,

        e) dem Protokollführer,

         f) dem Pressewart,

        g) dem Kassenwart,

        h) dem Hauptzuchtwart,( Zuchtleiter )

         i) dem Leiter des Gebauchshundewesens,        

         j) dem Obmann des Grbraushundewesens.

6. Der Finanzausschuß

Der Finanzausschuß setzt sich aus drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen Kassenwart und zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Finanzausschuß entscheidet  über die Gebührenordnung und deren Änderung.

7. Erweiterter Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie den Landesgruppenleitern.

Aus den Reihen der Mitglieder kann der erweiterte Vorstand mit Beiräten erweitert werden. Die Wahl des  erweiterten Vorstandes  erfolgt durch die Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren. Es dürfen auf eine Person mehrere Ämter vereinigt werden. Ferner sind drei Kassenprüfer zu wählen.  Davon wird einer zum Sprecher der Kassenprüfer von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

8. Aufgaben des erweiterten Vorstandes:

Der erweiterte Vorstand verwaltet die Geschäfte des Clubs. Nach der bestehenden Satzung, insbesondere nach den Grundsätzen des § 2 - ehrenamtlich - eine  Begünstigung dritter durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Clubs widersprechen, darf nicht erfolgen. Die dem erweiterten Vorstand bildenden Mitglieder haben sich in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, die Ehre und den Ruf des Clubs zu wahren, die Ausführung der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse zu überwachen. Der erweiterte Vorstand hat vorkommende Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten, etwaige Verstöße gegen die Satzung zu untersuchen,  Mitglieder abzumahnen oder aus  dem Verband nach  § 4 auszuschließen. Der erweiterte Vorstand versammelt sich nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung. Diese wird schriftlich bzw. fernmündlich eingeladen. in den Vorstandssitzungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden Ausschlag. Vorstandssitzungen können zur Vermeidung von Kosten auf Schriftlichem Wege durchgeführt werden. Scheidet ein erweitertes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat der  erweiterte Vorstand sich durch Zuwahl zu ergänzen. Der erweiterte Vorstand legt zur Generalversammlung seine Ämter nieder. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind wieder wählbar.

9. Aufgaben des ersten Vorsitzenden

Der erste Vorsitzende verwaltet die anfallenden Arbeiten in der Hauptgeschäftsstelle und trägt allein die Verantwortung für die korrekte Bearbeitung der Korrespondenz durch die Schreibkräfte.

10. Aufgaben des Hauptzuchtleiters

Der Hauptzuchtleiter ernennt erfahrene NRCD- Züchter zum Spezialzuchtleiter, deren Aufgabe es ist, die fachliche Beratung der NRCD-Mitglieder in allen Fragen der Zucht auszuführen. In Streitfragen entscheidet der Hauptzuchtleiter Ferner arbeitet der Hauptzuchtleiter in enger Fühlungnahme mit dem  Zuchtbuchamtleiter zusammen.

Die Ausbildung der Richter - Zuchtwarte, die Durchführung der Richter - und  Zuchtwartprüfungen und die Ernennung zum NRCD-Richter - Zuchtwart sowie die evtl.  Abberufung ist ebenfalls Aufgabe des Hauptzuchtleiters.

§ 7: Ehrenämter

1.) Sämtliche Verbandsämter mit Ausnahme des Zuchtbuchamtleiters und der Schreibkräfte in der Hauptgeschäftsstelle sind Ehrenämter.

2.) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten alle notwendigen Auslagen für Telefon, Porto sowie für die verauslagten Spesen nach den von Finanzausschuss beschlossenen Grundsätzen zurückerstattet.

3.) Der Finanzausschuß besteht aus Mitgliedern des erweiterten Vorstandes,

4.) Ein Ehrenamt endet

      a) durch Zeitablauf,

      b) durch Ausschluß aus dem Verband,

      c) durch persönlichen Rücktritt.

§ 8: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung findet im 2. Quartal alle vier Jahre statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden bis zum 31. Dezember schriftlich bzw. in der  Vereinszeitung einzuberufen und den einzelnen Gliederungen bekanntzugeben.  Anträge auf Beschlußfassung, in der Generalversammlung müssen bis zum 28.2, des folgenden Jahres bei der Hauptgeschäftsstelle schriftlich eingereicht werden. Anderenfalls finden sie grundsätzlich keine Berücksichtigung. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die vertreten sind. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Veröffentlichung der Ladung sind Ort und Zeit der Tagung und die Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung hat folgende

Punkte zu enthalten:

  1. Geschäftsbericht des ersten Vorsitzenden,

  2. Kassenbericht des Kassenwartes,

  3. Bericht der Kassenprüfer,

  4. Bericht des Zuchtbuchführers,

  5. Wahl eines Wahlausschusses bestehend aus drei Mitgliedern,

  6. Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

  7. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,  8. Beratung über fristgerecht eingegangene Anträge zur Änderung der Satzung einschließlich Zuchtordnung,

  9. Verschiedenes.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Akklamation.

Nach zwei Wahlgängen mit Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, wobei vor der

Stichwahl ein weiterer Wahlvorschlag zu machen ist. Über Anträge entscheidet die

einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmen-

gleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden des Vorstandes.

 

Die außerordentliche Generalversammlung

1. Sie kann durch den ersten Vorsitzenden mit vierwöchiger Frist jederzeit

     einberufen werden, wenn es wegen verbandsinterner Angelegenheiten

     erforderlich ist.

 

2. Der erste Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen General-

     versammlung verpflichtet, wenn Mindestens 1/3 der Mitglieder einen ent-

     sprechenden begründeten Antrag schriftlich beim geschäftsführenden

     Vorstand einbringen.

 

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung, bei der alle Probleme von den zurückliegenden 12 Monaten diskutiert und allgemeine Beschlüsse für das kommende Geschäftsjahr gefaßt werden. Außer Satzungsändernde Beschlüsse. Die der Generalversammlung allein vorbehalten bleiben. Über  Anträgeentscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Zuchtbuchamt

1. Das Zuchtbuchamt des NRCD untersteht dem  ersten Vorsitzenden und Arbeitet in enger Fühlungsnahme mit dem Hauptzuchtleiter zusammen.

2. Der Zuchtbuchleiter ist an die Feststellungen des Hauptzuchtleiters gebunden. Die Eintragung der Formwertrichter und Zuchtwarte sind zu respektieren, wenn diese nicht den Bestimmungen der Zuchtordnung wiedersprechen. In Zweifelsfällen entscheidet der Hauptzuchtleiter.

3. Der Zuchtbuchleiter sorgt für korrekte Eintragung der ihm gemeldeten Würfe und stellt die NRCD - Ahnenpässe aus.

4. Die NRCD - Ahnenpässe werden per Nachnahme - Wertbrief - verschickt. Die Gebühren, Porto usw. gehen, laut Gebührenordnung, zu Lasten des NRCD-Züchters.

5. Der Zuchtbuchleiter wird vom erweiterten Vorstand durch Vorschlag des ersten Vorsitzenden eingesetzt, ist also Angestellter des Clubs und wird für seine Tätigkeit je Ahnenpaß bezahlt. Die Höhe wird zwischen Finanzausschuß und Zuchtbuchleiter festgesetzt.

§ 9 Auflösung und Liquidation des N R C D

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Über die Verteilung des Clubsvermögens beschließt die außerordentliche Generalversammlung.

3. Der Liquidator ist von der außerordentlichen Generalversammlung zu bestimmen.

§ 10  Sonstige Bestimmungen

Der NRCD schließt sich einem Dachverband an. Eine Abänderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Dachverband entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Der NRCD wird Gerichtlich und Aussergerichtlich von 1 Vorsitzenden Vertreten.

Alle Versammlungsprotokolle werden vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet um ihre Rechtsfähigkeit zu erhalten. Ist der 1.Vorsitzende nicht anwesend, wird das Protokoll von seinem Vertreter Unterschrieben.

§ 11  Gruppen des NRCD

a) Der NRCD e.V. ist in regionale Gruppen gegliedert.

b) Die Gruppen sind weder rechtsfähige noch nichtrechtsfähige Clubs, sondern unselbständige Stücke des Clubs. Hiervon unberührt bleibt, daß sie sich als Untergliederung organisieren und im Rahmen der NRCD-Satzung in ihrem Gebiet den allgemeinen Vereinszweck fördern. Sie haben ferner die ihnen durch die NRCD-Satzung und die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes oder der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben zu erledigen.

c) Ein Mitglied gehört - soweit Gruppen vorhanden sind - im allgemeinen der  Gruppe an, in deren Bereich es seinen Wohnsitz hat, wenn von dem Mitglied kein anderer Wunsch geäußert wird.

d) Eine Landesgruppe ist  zu bilden, wenn in einer Region der Bundesrepublik wenigstens 40 Mitglieder zusammengefaßt  werden können. Gebietsüberschneidungen sind zulässig. Die Bildung und Auflösung von NRCD- Gruppen erfolgt nur durch Beschluß des erweiterten Vorstandes. Stimmt die einfache Mehrheit der betoffenden Mitglieder der Bildung oder Auflösung einer Gruppe zu, entscheidet der  erweiterte Vorstand über den Antrag. Die Mitglieder können die Bildung einer Gruppe  nicht selbst Vollziehen. Ebensowenig kann eine NRCD-gruppe sich selbst auflösen, oder der Gruppenvorstand im Nahmen der in der Gruppe zusammengefaßten Clubmitglieder deren Austritt aus dem Club  zuerklären.

e) In den Landesgruppen findet Jährlich eine Jahreshauptversammlung statt. Diese ist mit 30-tägiger Frist bis zum 1.12 des Geschäftsjahres bekanntzugeben, mit der Angabe der Tagesordnung. Auf jeder Jahreshauptversammlung ist vom Landesgruppenhauptleiter ein Tätigkeitsbericht zu geben. Der Kassenwart ist ebenfalls verpflichtet, einen Kassenbericht zu geben. Das gleiche gilt für die Landesgruppenkassenrevisoren.

f) Die Landesgruppen sind verpflichtet, von der Jahreshauptversammlung bis zum 1.2 des laufenden Kalenderjahres der Hauptgeschäftsstelle das Protokoll und den Kassenbericht vorzulegen. Von sonstigen Versammlungen ist ebenfalls das Protokoll der Hauptgeschäftsstelle mit einer zwei Wochen Frist zuzustellen. Von allen anderen Veranstaltungen, wie Ausstellungen usw., ist ein allgemeiner Bericht abzufassen, aus dem der Gesamtablauf hervorgeht. Dieser Bericht ist mit 2 Wochenfrist der Hauptgeschäftsstelle zuzustellen.

g) Die Landesgruppenleitung ist auf einer Jahreshauptversammlung, die spätestens drei Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen ist, auf zwei Jahre zu wählen und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Diese Wahl muß in geheimer  Wahl erfolgen.

Die Landesgruppenleitung besteht aus:

1)  dem Landesgruppenleiter

2)  dem stellvertr. Landesgruppenleiter

3)  dem Schriftführer

4)  dem Kassenwart

Ferner sind drei Kassenprüfer zu wählen.

Davon wird einer zum Sprecher der Kassenprüfer  von den anwesenden stimmenberechtigten Mitgliedern gewählt.

h) Vor der Neuwahl der Landesgruppenleitung ist dieser Entlastung zu erteilen.

i) Jede Versammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlußfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen worden ist. Einladungen zu Versammlungen sind 14 Tage vor dem Versammlungstermin zum Versand zu bringen (Poststempel).

j) Die Belege für Einnahmen und Ausgaben müssen je laufendes Kalenderjahr fortlaufend nummeriert und mit dieser Nummer in ein festes gebundenes seitennummeriertes Kassenbuch eingetragen werden. In unregelmäßigen Abständen, die jedoch nicht länger als zwei Jahre sein dürfen, ist der Hauptkasse auf Verlangen die Buchführung zur Einsicht Vorzulegen. Anfallende Ausgaben dürfen die jährlichen Einnahmen der Landesgruppe nicht übersteigen. Im Ausnahmefall ist vorher schriftlich die Zusage des 1. Vorsitzenden für den Differenzbetrag einzuholen.

k) Die Landesgruppen sind angehalten, die bei ihrer Tätigkeit für den NRCD, nach zumutbarer Sorgfalt zu erwartenden Haftungsgründe gegenüber Dritten durch entsprechende ausreichende Versicherungen auszuschließen, die wiederum über den ersten Vorsitzenden abgewickelt werden müssen. Der NRCD übernimmt für die aus der Gefährdungshaftung und Haftungsbegründung im Rahmen der unerlaubten Handlungen entstehenden Verpflichtungen, welche sich aus Tätigkeit seitens der Landesgruppenleitung oder deren Beauftragten ergeben, keine Haftung, wenn zu dieser Tätigkeit im Einzelfall nicht ausdrücklich die schriftliche Genehmigung des ersten Vorsitzenden vorliegt.

l) In allen anderen Fällen übernimmt der Gesamtverband im Rahmen des allgemeinen Vereinsrechtes die Haftung mit seinem Vereinsvermögen.

m) Das in den Landesgruppen geschaffene Vermögen bleibt deren Eigentum.

n) Sollte eine Landesgruppe aufgelöst werden, so fällt das Vermögen, sowie sämtliches  Schriftgut usw. dem Gesamtverband zu.

o) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 2 dieser Satzung erhalten die Landes-

gruppen, Ortsgruppen und Gebrauchshundestaffeln von dem Jahresbeitrag einen Anteil Überwiesen. die Höhe des Anteils wird mit dem Finanzausschuß jeweils ausgehandelt.

NRCD Ortsgruppen

a) Ortsgruppen sind in der Regel Untergliederungen einer Landesgruppe. Sie besitzen wie die Landesgruppen keine rechtliche Selbständigkeit.

b) In jedem Ort der Bundesrepublik haben die Mitglieder des NRCD das Recht, Ortsgruppen zu bilden. Ab einem Mitgliederkreis von 10 Mitgliedern. Die Ortsgruppe wird von der nächstliegenden Landesgruppe betreut. Falls keine Landesgruppe vorhanden ist, untersteht diese direkt dem Hauptvorstand.

c) Die Ortsgruppenleitung wird wie die Landesgruppenleitung gewählt. Nach den gleichen Richtlinien.

d) Die Auflösung kann nach Weisung der zuständigen Landesgruppe nur mit  Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.

Gebrauchshundestaffeln

a) Bei Bedarf können innerhalb der Landesgruppen Gebrauchshundestaffeln gebildet werden. Diese sind Untergliederungen der Landesgruppen und mit gleichen Rechten wie die Ortsgruppen ausgestattet.

b) Die Leitung einer Gebrauchshundestaffel hat das Recht, von den Mitgliedern ihrer Staffel einen Sonderjahresbeitrag einzuziehen, dieser darf 100% des Jahresbeitrages des NRCDnicht überschreiten.

Die sonstigen Gebühren werden in der NRCD-Gebührenordnung geregelt.

c) Die Leitung der Gebrauchshundestaffel setzt sich aus:

a)  dem ersten Staffelleiter

b)  dem stellvertretenden Staffelleiter

c)  dem Kassenwart

d)  dem Schriftführer sowie drei Kassenprüfern zusammen. Die Wahl erfolgt wie die der Landesgruppen. Die Ausbildung der Hunde mit den Hundeführern ist Angelegenheit der Ausbildungs-

leiter. Diese unterstehen direkt dem Obmann des Gebraushundewesens.

e)Ausbildungsleiter kann nur ein erfahrener Hundeführer werden; der den praktischen Lehrgang absolviert hat, wo er mit einer mit einer praktischen und theoretischen Prüfung abschließt. Jeder Lehrgangsteilnehmer, der diesen mit Erfolg absolviert, erhält vom Leiter des Gebrauchshundewesens darüber einen Ausweis. Die Prüfung wird vom Obmann des Gebrauchshundewesens durchgeführt.

f)Im übrigen gelten in der Gebrauchshundestaffel die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Landesgruppe

Aufsichtliche Maßnahmen

a)Erfüllt die Leitung einer Landesgruppe, Ortsgruppe, Gebrauchshundestaffel die ihr gegenüber dem Gesamtverband obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann der erweiterte Vorstand für die Zeit bis zur Behebung des Mangels anstelle der Leitung die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen lassen.

b)Gegen die Anordnung von Maßnahmen steht der Leitung die Beschwerde an die Generalversammlung zu

c)Eine etwaige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sind die angeordneten Maßnahmen im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht mehr in Geltung, so hat die Generalversammlung darüber zu befinden, ob die Maßnahmen berechtigt oder unberechtigt wahren.

 Haftung des Verbandes

a)Der Club haftet in keiner Weise für die aus der Hundesportlichen Tätigkeit entstehenden Körper- und Sachschäden, sondern nur der Hundehalter. Jeder Hunde- halter, der die NRCD-Übungsplätze benutzen will, muß entsprechende Haftpflichtversicherungen für seine Hunde abgeschlossen haben.

Sonstige Bestimmungen

a)Stiftungen jeder Art gehen unwiederruflich ins Eigentum des Clubs über und können nicht mit einem Rückgaberecht gekoppelt werden.

b)Ausnahmegenehmigungen, Rechtsmittel gegen Entscheidungen. Dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden ist es alleine vorbehalten, in Ausnahmefällen Ausnahmegenehmigungen, also Dispens, von einzelnenBestimmungen der Satzung und allgemeinen Zucht- und Eintragungsordnung zuerteilen, Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

c)Der erster und der zweite Vorsitzende entscheidet in oberster Instanz in allen Streitfragen und angelegten  Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Zuchtbuchamtes, des  Zuchtleiters und seiner Zuchtwarte usw. nach Anhören derselben. Der erste und  zweite  Vorsitzende hat diese  Verfügungen und Bestimmungen der nächsten Generalversammlung nach Genehmigung vorzulegen.

 

 

Hamburg den. 02.02.1998


Z U C H T O R D N U N G  des NRCD e.V.

Erste Aufgabe und oberstes Zuchtziel des "Nationalen Rassehunde Club -  Deutschland e.V." (N R C D) ist das Bestreben, Rassehunde zu züchten, die dem internationalen Rasse-Ideal entsprechen.

Der "N R C D" schließt sich somit dem allgemeinen Standard an, verfügt aber über eigene Zuchtrichtlinien, und eine eigene Zuchtordnung, die von allem, was mit der   Erreichung des Zuchtzieles nichts zu tun hat, befreit wurde.

Die nachfolgende Zuchtordnung des NRCD e.V. ist für alle Rassen gültig.

Die Zuchtordnung ist Kynologisch durchdacht und erforderlich.

Wenn hier nun doch so manches abverlangt wird, so fordert dies nicht der Zuchtverband, sondern die Erhaltung der Rassen.

Nur eine zielbewusste Zucht - insbesondere die richtige Auswahl der Zuchtpartner und die Verwendung von hochwertigen Zuchttieren - führt zum Ziel.

Für jeden Kynologisch denkenden Züchter sollte unsere allgemeine Zuchtordnung selbstverständlich sein.

 

Die Allgemeine Zuchtordnung   ( A Z O )

§1 Der Züchter

Der Rassehundezüchter ist der Träger seiner gezüchteten Hunderasse und der Repräsentant seines Zuchtverbandes. Mit seinem Verantwortungsbewusstsein bestimmt er die Tendenz einer fallenden oder einer steigenden Qualität seiner Zuchtprodukte. Dazu kommen noch ein Höchstmaß an züchterischem Können, Erfahrung und Ausdauer, um unseren Zielen näher zu kommen.

Züchterisches Können und Erfahrung darf man bei einem Züchter voraussetzen.

§2 Der Zuchtleiter (Hauptzuchtwart)

Der Zuchtleiter gehört dem Vorstand an und ist wählbar. Der Zuchtleiter ist der oberste Zuchtwart auf Verbandsebene und somit die letzte Instanz bei Streitigkeiten.

Der Zuchtleiter überwacht die einheitliche Durchführung der Zuchtordnung, schult Zuchtwarte und Richter auf der Grundlage der Anweisung für Zuchtwarte (AFZ) und der Richterordnung (RO).

Der Zuchtleiter verfügt über ein Wissen und Können in der Vererbungslehre und praktische Erfahrung in der Zucht- und Aufzucht von Rassehunden sowie deren Beurteilung und Bewertung. Praktische Kenntnisse im Richten von Hunden sind eine weitere Voraussetzung für einen guten Zuchtleiter.

§3 Der Zuchtwart

Der Zuchtwart ist auf Landesebene in der Zuchtarbeit zuständig. Er ist verantwortlich für die volle Durchführung der Zuchtordnung in Zusammenarbeit mit den Züchtern. Seine Richtlinien erhält er über den Zuchtleiter, für deren Durchführung er ganz allein verantwortlich ist. Er ist der uneigennützige Berater der Züchter. Gegen seine Entscheidung ist die kostenpflichtige "Beschwerde" an den Zuchtleiter zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Zuchtleiters ist endgültig.

§4 Zuchthunde

Im "N R C D" darf nur mit Hunden gezüchtet werden welche Papiere besitzen und zur Zucht zugelassen (zuchttauglich) sind.

Die Zulassung zur Zucht erwirbt der Rassehund auf einer Rassehunde-Zuchtschau des

"N R C D". Die Zuchttauglichkeit wird in der Ahnentafel vermerkt.

§5 Zucht-Untauglichkeit

Grundsätzlich wird jede Abweichung vom Rassestandard als Fehler angesehen.

Die Bewertung der Schwere des Fehlers (in Bezug auf die Zuchttauglichkeit) erfolgt im genauen Verhältnis zum Grad der Abweichung.

§6 Zuchtalter

In der Regel können Rassehunde unter 45 cm Widerrist im Alter von 12 Monaten zuchttauglich geschrieben werden. Hunde über 45 cm Widerrist können im Alter von 18 Monaten zur Zucht zugelassen werden, sofern diese körperlich entsprechend entwickelt sind. Hündinnen dürfen nicht vor dem Mindestalter gedeckt werden.

Rüden können beliebig oft decken.

Bei Hündinnen bleibt es dem Züchter überlassen, in welchen Hitzeabständen er die Hündin dem Deckrüden zuführt (jedoch nicht mehr als 2 Hitzen nacheinander).

Die Hündin muss gut in Futter und Pflege stehen. Bei Verstoß dessen, werden die Papiere der Zuchthündin für 18 Monate kostenpflichtig eingezogen. Bei wiederholtem Verstoß erfolgt der Ausschluss aus dem Verband.

Ab Vollendung des 6 Jahres darf eine Zuchthündin über 45 cm Widerrist nicht zur Zucht verwendet werden, unter 45 cm ab dem 8. Lebensjahr.

§7 Welpen und Wurfgeschehen

7.1 Alle verkrüppelten Tiere sind sofort vom Tierarzt fachgerecht zu euthanasieren.

7.2 Bei der Anzahl ist zu prüfen, ob die Mutter in der Lage ist diese aufzuziehen, ohne Schaden zu nehmen. Ggf. sind Ammen- oder Flaschenaufzucht in Erwägung zu ziehen.

7.3 Bei einer Hündin, welche über 6 Welpen aufzieht ist schon im Alter von 3 Wochen mit dem Beifüttern beginnen. Dies dient der Schonung der Hündin.

7.4 Die Welpen sollten nicht früher als 7 Wochen abgesetzt werden.

7.5 Die tierärztliche Wurfabnahme hat zwischen der 7. und 12. Woche zu erfolgen.

7.6 Das fachgerechte implantieren eines Mikrochips ist Pflicht und die Chipnummern müssen auf der Wurfmeldung angegeben werden.

7.7 Rufnamen der Welpen dürfen 30 Zeichen nicht überschreiten.

7.8 Die Abgabe der Welpen darf nicht vor dem Alter von 8 Wochen erfolgen.

7.9 Wurfmeldung & Deckschein müssen bis zur 12. Woche eingereicht werden. Später (bis zu einem Jahr) eingehende Wurfmeldungen kosten doppelte Eintragungsgebühren. Über 1 Jahr werden dreifache Eintragungsgebühren und Erschwerung der Eintragung nur mit Genehmigung des Zuchtleiters bei einwandfreiem Nachweis.

7.10 Zur Wurfmeldung gehören der Originalahnenpass der Mutter und die Kopie vom Ahnenpass des Vaters, Wurfmeldeformular, Deckschein.

§8 Deckrüden

8.1 Es ist jedem Deckrüdenbesitzer freigestellt, ob er seinen Rüden zum Decken zur Verfügung stellt, wenn er die Erlaubnis, d.h. die Qualifikation dazu erworben hat. Diese muss er sich auf einer Zuchtschau, Ausstellung oder durch eine Zuchttauglichkeitsprüfung erworben haben.

8.2 Im Interesse der Hochzucht müssen in Form und Leistung hochqualifizierte Rüden zugeführt werden.

8.3 Der Deckrüdenbesitzer hat bei der Hündin, die ihm zum Decken übergeben wird, die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters walten zu lassen. Er haftet aber nicht für Krankheiten und Tod der Hündin sowie Umstände, die er nicht zu verantworten hat.

8.4 Wer als Deckrüdenbesitzer eine ihm zum Decken übergebene Hündin von einem anderen Rüden als vereinbart, bewusst decken lässt (ohne Einverständnis des Besitzers der Hündin), verliert seine Züchtereigenschaft. Er wird auf Lebenszeit aus dem N R C D ausgeschlossen.

§9 Deckentschädigung (Decktaxe)

Vereinbarungen über eine Deckentschädigung sollten vorher schriftlich vereinbart werden.

Falls nicht anders vereinbart wird, hat sich im Laufe der Zeit für N R C D Mitglieder verbindliches allgemeines Gewohnheitsrecht entwickelt:  

9.1 Wird als Deckentschädigung ein Geldbetrag gefordert, so ist dieser sofort vor erfolgtem Deckakt fällig. Wirft die betreffende Hündin nicht, so hat der Hündinnenbesitzer bei der nächsten Hitze von demselben Rüden einen Deckakt frei.

9.2 Eine Rückzahlung des Deckgeldes, auch nach weiterem erfolglosem Deckakt ist nicht vorgesehen.

9.3 Gibt der Hündinnenbesitzer als Deckentschädigung einen Welpen, so hat er die zweite Wahl, der Rüdenbesitzer die erste Wahl unter allen vorhandenen Welpen.

9.4 Der Hündinnenbesitzer darf vor der Wahl keine Welpen absondern oder darüber verfügen. Der ausgewählte Welpe ist nach erfolgreicher Wahl Eigentum des Deckrüdenbesitzers.

9.5 Er bleibt bis zum Alter von mind. 8 Wochen beim Wurf. Bleibt er länger, kann der Hündinnenbesitzer für die Überzeit ein Futtergeld erheben.

9.6 Die Wahl sollte spätestens im Alter von 6 Wochen stattfinden.

§10 Ruf- und Zwingername

10.1 Rufname

Die Wahl desselben trifft der Züchter. Der Rufname darf 30 Zeichen nicht überschreiten. Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Buchstaben beginnen. Einzelne Würfe eines Zwingers müssen sich durch ständige Änderung der Anfangsbuchstaben (fortlaufend) unterscheiden. Dies gilt naturgemäß auch für einzelne Hündinnen.

10.2 Zwingername

Für jeden Züchter muss ein Zwingername im N R C D geschützt sein. Auch für gelegentlich einmal Züchtende. Der Zwingername ist der Nachname zum Rufname des Hundes. Der Zwingername darf 40 Zeichen nicht überschreiten. Rufname, Nachname und Zuchtbuchnummer bilden eine Einheit. Der Zwingername wird dem Züchter auf Lebenszeit für selbstgezüchtete Hunde und für Würfe, für die er das Züchterrecht erworben hat, geschützt. Er ist verpflichtet, alle seine Würfe in das N R C D Zuchtbuch eintragen zu lassen. Eine Übertragung des Zwingernamens ist nicht gestattet, ausgenommen in der Erbfolge. Wird ein Zwingername Strafweise ganz aufgelöst, darf er nicht wieder freigegeben werden.

§11 Zuchtrechte & Leasinghündin

Züchter eines Wurfes Rassehunde ist:

11.1 Der Besitzer der Hündin zur Zeit des Wurfes (bei tragend gekauften Hündinnen).

11.2 Wer das Zuchtrecht an ganzen Würfen vom Züchter erwirbt.

11.3 Verträge über Miethündinnen und Zuchtrechtsübertragungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen vom Zuchtleiter genehmigt werden.

§13 Vorschriften für die Eintragung von Rassehunden in das Zuchtbuch des "Nationalen Rassehunde Club-Deutschland" e.V.

Eintragungsberechtigt ist jeder Rassehund, sofern der Besitzer Mitglied des "N R C D" ist;

unter Beachtung folgender Eintragungsbedingungen:       

13.1 Das Tier muss aus Eltern gefallen sein, welche beide der gleichen Rasse angehören, eine Ahnentafel des  "N R C D" oder anderer von uns anerkannter Rassehunde-Zuchtvereinigung besitzen.

13.2 Die Elterntiere müssen zuchttauglich sein.

13.3 Grundsätzlich werden nur ganze Würfe eingetragen.

13.4 Der Züchter meldet den Wurf auf amtlichen Vordruck des "N R C D" dem Wurfmeldeschein, dessen Rückseite gleichzeitig die Deckbescheinigung enthält. Wurfmeldeschein und Deckschein sind Urkunden im juristischen Sinne.

13.5 Der Züchter und der Deckrüdenbesitzer sind dem Zuchtbuchamt für eine richtige wahrheitsgemäße und lückenlose Eintragung verantwortlich.

13.6 Wurfmeldungen und Deckscheine mit wissentlich falschen oder getäuschten unterlassenen Angaben werden strengstens strafrechtlich verfolgt. Bereits erfolgte Eintragungen für nichtig erklärt, ausgegebene Ahnentafeln wieder eingezogen und der Schuldige aus dem Verband ausgestoßen. Der Verband hält sich eine strafrechtliche Verfolgung durch den Staatsanwalt vor.

13.7 Dem Wurfmeldeschein sind beizufügen:

          a)   Original Ahnentafel der Mutterhündin,

          b)   Fotokopie der Ahnentafel des Deckrüden.

13.8 Die tierärztliche Wurfabnahme hat zwischen der 7. und 12. Woche zu erfolgen. Später bis  zu einem Jahr eingehende Wurfmeldungen kosten doppelte Eintragungsgebühren. Über 1 Jahr werden dreifache Eintragungsgebühren und Erschwerung der Eintragung nur mit Genehmigung des Zuchtleiters bei einwandfreiem Nachweis

13.9 Ältere Rassehunde können nur in das "N R C D" Zuchtbuch eingetragen werden, wenn diese bereits in einem von uns anerkannten Zuchtbuch registriert sind. Diese Ahnentafel wird auf  “N R C D “ Ahnenpass umgeschrieben und erhält eine neue “ N R C D “ Nummer. Die alte Ahnentafel wird eingezogen, aufbewahrt und kann beim Verkauf oder beim Ausscheiden gegen Gebühr zurückgetauscht werden.

13.10 Nach erfolgter Eintragung eines Einzelhundes oder eines Wurfes, wird für jeden Hund als Identitätsdokument eine Urkunde über eine bestimmte Abstammung ein "N R C D" Ahnenpass ausgeliefert.

13.11 Der jeweilige Ahnenpass bleibt Eigentum des Verbandes. Er wird dem jeweiligen Hundebesitzer nur zum Gebrauch überlassen uns ist mit Ableben des Hundes an den Verband zu senden. Er ist dem Käufer als „zum Hund gehörend“ kostenlos mitzugeben.

13.12 Es ist verboten privat Ahnentafeln auszustellen und Hunden mitzugeben.

13.13 HD Nachweis, ärztliche Untersuchung Bei einer Zuchttauglichkeitsprüfung bei Hunden über 45 cm Widerrist ist eine HD-Röntgenuntersuchung vorzuweisen welche nicht länger als 2 Monate zurückliegen darf. Zu röntgen sind, Hüftgelenk (Hinterhand) sowie Vorderhand. Rassebedingt ist auch eine Untersuchung der Augen durch einen Ophtalmologen vorzuweisen.